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Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Benutzung der Fahrbibliothek

Auf Grund von §§ 131, 3, 28 Abs.2 Ziff. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S. 286) zuletzt geändert am 23.06.2021 (GVBI. I/21, Nr.21) i. V. m. §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetztes für das Land Brandenburg i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 19.06.2019 GBI. I/19[Nr. 36]) hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree durch Beschluss vom 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen:


§1 Allgemeines
(1) Die Fahrbibliothek ist eine vom Landkreis Oder-Spree getragene öffentliche Einrichtung.

(2) Sie dient der Leseförderung, der Weiterbildung und Information und der Freizeitgestaltung sowie allgemein kulturellen Zwecken.

(3) Jede/r Einwohner*in des Landkreises Oder-Spree ist berechtigt, die Fahrbibliothek im Rahmen dieser Satzung auf öffentlich- rechtlicher Grundlage zu nutzen.

(4) Zudem können z. B. Behörden, Institute, Firmen, Vereine, Schulen, Kindertagesstätten u. ä. im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung die Angebote der Fahrbibliothek für ihre Mitarbeiter, Mitglieder, Schüler u. a. Kinder in Anspruch nehmen.

§ 2 Anmeldung, Benutzung
(1) Für die Benutzung der Fahrbibliothek sind neben der Zahlung der Gebühr gemäß § 6 dieser Satzung, die Anmeldung in der Fahrbibliothek sowie die Ausstellung eines nicht übertragbaren Bibliotheksausweises erforderlich. Bei der Anmeldung sind die notwendigen Daten durch Vorlage eines gültigen Personaldokuments nachzuweisen.

(2) In Zusammenhang mit der Anmeldung und der Inanspruchnahme von Leistungen der Fahrbibliothek des Landkreises Oder-Spree ist es erforderlich Benutzerdaten: Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift, bei Minderjährigen Name und Anschrift der/des Sorgeberechtigten als Hauptwohnsitz (§ 11 BGB), Benutzergruppe und Haltstelle, sowie Daten über die ausgeliehenen Medien zu erheben, elektronisch zu verarbeiten und zu speichern. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur Steuerung der Benutzung und Ausleihe bei der Fahrbibliothek Oder-Spree und für statistische Zwecke unter
Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen verwendet.

(3) Die Angabe von E-Mail Adresse, Telefon- und Faxnummer ist freiwillig und wird nur für Benachrichtigung im Rahmen des Ausleihverkehrs verwendet.

(4) Mit seiner Unterschrift bestätigt der/die Einwohner*in die Richtigkeit seiner Angaben sowie das Einverständnis zur Datenerfassung.

(5) Sofern keine offenen Forderungen bestehen, werden die personenbezogenen Daten 2 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Benutzerausweises gelöscht.

(6) Minderjährige im Alter von 5 bis 17 Jahren bedürfen zur Anmeldung der Einwilligung des Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters. Die Vertretung bzw. die Einwilligung gemäß Satz 2 ist gegeben, wenn ein Erziehungsberechtigter bzw. der/die gesetzliche Vertreter*in sein/ihr Einverständnis zur Anmeldung durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular erklärt. Mit dieser Unterschrift verpflichtet er/sie sich gleichzeitig zur Anerkennung dieser Satzung, zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung aller anfallender Forderungen.

(7) Nach erfolgter Anmeldung erhält der/die Benutzer*in einen Bibliotheksausweis, der nach Entrichtung des Jahresbeitrages zur Benutzung der Bibliothek für die Dauer von 12 Monaten von Datum der Ausstellung an berechtigt. Die Gültigkeit des Bibliotheksausweises kann durch die Entrichtung des jährlichen Beitrages für jeweils weitere 12 Monate verlängert werden.

(8) Der bei der Anmeldung ausgestellte Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der/die Benutzer*in sind verpflichtet, Veränderungen ihrer persönlichen Angaben sowie den Verlust des Bibliotheksausweises unverzüglich der Bibliothek mitzuteilen. Ein Ersatzausweis wird gegen eine Bearbeitungsgebühr ausgestellt.
Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzerausweises bis zur Verlustmeldung entstehen, ist der/die eingetragene Benutzer*in haftbar.

(9) Behörden, Institute, Firmen, Vereine, Schulen, Kindertagesstätten u. ä. können nach schriftlichem Antrag bzw. nach Abschluss einer Kooperationsvereinbarung Leistungen der Fahrbibliothek in Anspruch nehmen. Der Antrag bzw. die Vereinbarung ist durch eine vertretungsberechtigte Person der jeweiligen Einrichtung zu unterzeichnen.

§ 3 Ausleihbedingungen, Haftung
(1) Die Ausleihfristen von physischen Medien betragen
4 Wochen. Die Nutzungsdauer für Online-Medien wird bei Anforderung angezeigt. Liegt für die ausgeliehenen Medien keine Vorbestellung vor, kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist verlängern.

(2) Im Interesse eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes ist eine uneingeschränkte Ausleihe von Medien an Kinder und Jugendliche nicht möglich. Die Jugendschutzmaßnahmen der Fahrbibliothek des Landkreises Oder-Spree (technische Kontrolle der Altersbegrenzung bei DVDs, CDs, und Printmedien/FSK) entbinden die Erziehungsberechtigten aber nicht von ihrer Aufsichtspflicht. Erziehungsberechtigte sollten insbesondere auf die Eignung von Medien für ihre Kinder achten.

(3) Bei der Ausleihe haben der/die Benutzer*in den Zustand und die Vollständigkeit der ausgewählten Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. Die Installation und Benutzung von entliehenen Medien erfolgt auf eigenes Risiko. Es erfolgt keine Haftung für durch entliehene Medien entstandene Schäden.

(4) Der/die Benutzer*in ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch vollständig und unversehrt der Bibliothek zurückzugeben. Im Falle des Verlustes, der Beschädigung oder bei Nichtrückgabe ausgeliehener Medien hat der Benutzer Schadenersatz zu leisten.
Über Höhe und Umfang informiert der Bibliotheksmitarbeiter*in.

(5) Die Ausleihe der Medien ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
Eine Ausleihe oder Weitergabe an Dritte ist grundsätzlich unzulässig. Der/ die Benutzer*in haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts.

(6) Bei Überschreitung der 4wöchigen Ausleihfrist, wird der/die Benutzer*in bis zu zweimal schriftlich an die Rückgabe der Medien erinnert. Diese Erinnerungen sind kostenpflichtig. Erinnerungen, die durch Entleihungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages gem. § 2 Abs. 9 erfolgen, sind kostenfrei. Werden die ausgeliehenen Medien und das Equipment nach Ablauf der letzten Rückgabefrist nicht termingerecht zurückgegeben, ist die Fahrbibliothek berechtigt, diese als verloren zu betrachten und dafür Ersatz zu fordern.

(7) Die Mitarbeiter der Fahrbibliothek können die Ausleihe weiterer Medien von Rückgabe angemahnter Medien und der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.


§ 4 Gebühren
(1) Die Nutzung der Fahrbibliothek ist gebührenpflichtig.

(2) Für die Festsetzung der nach Maßgabe dieser Satzung zu erhebenden Gebühren gilt der beigefügte Gebührentarif in der Anlage. Er ist Bestandteil der Satzung.

(3) Sofern es die gesetzlichen Bestimmungen erforderlich machen, sind auf die steuerpflichtigen Entgelte aus dieser Satzung Umsatzsteuer zu zahlen. Diese werden in der jeweils gültigen Höhe (Steuersatz) auf die Gebühr erhoben.

(4) Ausstehende Gebühren werden auf dem Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben.

§5 Inkrafttreten
Die Bibliothekssatzung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Oder-Spree in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07.11.2001 außer Kraft.

Beeskow, den 13.12.2021
 

Gebührentarif

Für die Nutzung der Fahrbibliothek werden folgende Gebühren erhoben:

1. Jahresbeitrag für Erwachsene ab 18 Jahre: 5,00 €

2. Kinder bis 17 Jahre kostenlos

3. Rückgabeerinnerung
a) 1. Erinnerung 5,00 €
b) 2. Erinnerung 10,00 €
zzgl. der Gebühr der 1. Erinnerung

4. Ersatz bei Verlust des Benutzerausweises 3,00 €

5. Pauschale für die Einarbeitung bei Ersatzbeschaffung pro Medieneinheit 3,00 €

6. Nutzungsbeitrag von Kooperationspartnern entsprechend Kooperationsvereinbarung